Satzung / Jugendordnung
Satzung der DLRG Gruppe Bammetal e.V.
Satzung DLRG Bammental e.V. (PDF)
Jugendordnung derder DLRG-Jugend Bammental
Jugendordnung (PDF-Datei)
Satzung
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
Gruppe Bammental e.V.
(im Bezirk Kurpfalz e.V. der DLRG)
A. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die 1962 gegründete Gruppe führt den Namen:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Gruppe Bammental e.V.
(im Bezirk Kurpfalz e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft)
(abgekürzt: DLRG Gruppe Bammental e.V.)
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg unter der Nr. 1421 eingetragen.
2. Vereinssitz der Gruppe ist Bammental.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Die Gruppe Bammental e.V. ist eine selbständige Untergliederung im Bezirk Kurpfalz e.V. der DLRG.
2. Die Gruppe Bammental verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Aufgabe der DLRG Gruppe Bammental ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrin-kungstodes dienen,
insbesondere die
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren im und am Wasser,
- Förderung des Anfängerschwimmmens,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Boots-führern, Funkern, Rettungstauchern,
- Planung und Organisation des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes.
4. Die DLRG Gruppe Bammental ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
B. Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Beiträge
§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge
1. Mitglied der DLRG können Einzelpersonen, Verbände, Vereine, Behörden, Firmen bzw. sonstige juristische Personen werden. Sie erkennen durch schriftliche
Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und
Pflichten.
2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Zustimmung des Gruppenvorstandes.
Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Erhalt des Mitgliedsbuches und nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
3. Das Mitglied übt seine Rechte nur in der DLRG Gruppe Bammental aus; es wird gegenüber dem Bezirk Kurzpfalz e.V. durch die Delegierten seiner Gruppe vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beitrags-zahlungen für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung der gesetz-lichen Volljährigkeit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
a) Die schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Gruppe zuge-gangen sein.
In besonders gelagerten Fällen kann vom Vorstand ein fristloser Aus-tritt aus wichtigem Grund akzeptiert werden.
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt durch den Gruppenvorstand bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen. Auf begründeten Antrag kann die
Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fort-geführt werden.
c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
7. Den Jahresbeitrag der DLRG Gruppe legt die Mitgliederversammlung der Gruppe auf Vorschlag des Vorstandes fest.
8. Das einem Mitglied zur Ausübung einer Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist bei deren Beendigung zurückzugeben.
9. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder können der Verein und sein Vorstand nicht verpflichtet werden.
10.Die Mitglieder der Gruppe Bammental e.V. sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die in den Bereich des Ehrenrats der DLRG fallen, zunächst diesen anzurufen. Vor
der Anrufung eines ordentlichen Gerichts sind alle in der Ehrenratsordnung der DLRG vorgesehenen Instanzen auszuschöpfen.
Einzelheiten über Zuständigkeiten und Verfahren sind der jeweils gültigen Fassung der Ehrenratsordnung der DLRG zu entnehmen.
C. Organe des Vereins, Vorstand und Mitgliederversammlung
§ 4 Organe
Die Organe der DLRG Gruppe sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand der Gruppe besteht aus dem/der:
a.Vorsitzenden (Gruppenleiter/in)
b. stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretende(r) Gruppenleiter/in)
c.Technischen Leiter/in
d. Schatzmeister/in
e. Vorsitzenden des Jugendvorstandes
(Der Vorsitzende des Jugendvorstandes wird von der Mitgliederver-sammlung als Vorstandsmitglied bestätigt. Bei Nichtbestätigung muß innerhalb von zwei Monaten der
Jugendleiter neu gewählt werden.)
Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
f. bis zu drei Technische Leiter/inen
g.Geschäftsführer/in
h.Materialwart/in
i. Referent/in für Tauchwesen
j. Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Werbung)
k.Arzt/Ärztin
l. bis zu 4 Beisitzer/innen
.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbe-schlüsse.
3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierenden Mitglieder beschlußfähig. Der Vorstand ist auch beschluß-fähig, wenn nicht alle Ämter
besetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, daß mindestens drei Vorstandsämter (1 a bis e) besetzt sind, einschließlich des ersten oder zweiten Vorsitzenden.
4. Wird in der Mitgliederversammlung ein Amt (1 a bis l) nicht besetzt, so kann der amtierende Vorstand dieses bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung vorübergehend durch
einen geeigneten Mitarbeiter besetzen. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstands-mitglieds.
Eine Ämterhäufung von bis zu zwei Ämter durch eine Person ist möglich.
5. Der Vorsitzende der Gruppe kann im Bedarfsfall nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Beauftragte für die Übernahme von beson-deren Aufgaben
bestimmen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
7. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Vorsitzenden der DLRG-Jugend, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, geheim gewählt, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl beantragt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren
Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, ist die
Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Gruppe Bammental wird nach der für die Gruppe Bammental festgelegten Jugendordnung gewählt.
9. Der Vorstand scheidet - außer bei Tod oder Amtsniederlegung - erst aus dem Amt aus, wenn der Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlän-gert sich hierdurch
jedoch höchstens um sechs Monate.
10. Über die Vorstandssitzungen und über die hierbei gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
11. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als DM 3.000,-- belasten, ist der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende
zusammen mit dem/der Schatzmeister/in bevollmächtigt. Einzelausgaben über DM 3.000,-- bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
Für Einzelausgaben über DM 20.000,-- ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z.B. Kreditaufnahmen) über DM 1.000,--.
§ 6 Schatzmeister
Der/die Schatzmeisterin ist für die Kassenführung verantwortlich. Die Kassenabschlüsse sind in der Regel sechs Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzunehmen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zuvor hat die Prüfung durch die Revisoren (Kassenprüfer) zu erfolgen.
Falls die Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen nach dem festgesetzten Abgabetermin stattfinden sollte, muß der Abschluß vorab von den Kassenprüfern geprüft werden. Er ist von diesen abzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, auf Einladung des Vorstandes einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
Eine mangelnde schriftliche Einladung gestattet nicht die Anfechtung eines Beschlusses, wenn rechtzeitig eine entsprechende Presseveröffentlichung erfolgt ist.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmbe-rechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (ausgenommen bei Satzungsänderungen und Auflösung
der Gruppe) die einfache Mehrheit erforderlich.
Für Satzungsänderungen und für die Auflösung der Gruppe ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung durch mindestens 5 Mitglieder beantragt wird.
5. Die Mitgliederversammlung behandelt grundsätzliche Fragen und Ange-legenheiten. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und erteilt
Entlastung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b ) Wahl des Vorstandes nach § 5 der Satzungc)Wahl von zwei Revisoren/innen und einen Vertreter im Falle der Verhinderung einer der Revisoren/innen (Kassenprüfer/in)
d) Entlastung des Vorstandes
e) Entlastung des Schatzmeisters
f) Festlegung des Gruppenanteils an den Mitgliedsbeiträgen unter Berück-sichtigung der an die übergeordneten Verbände abzuführenden Beiträge.
g) Genehmigung des Haushaltsplans
h) Bestätigung der Jugendordnung der Gruppe
i) Behandlung von Anträgen
j) Satzungsänderungen
k) Auflösung der Gruppe
l) Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammmlung führt der Vorsitzende der Gruppe, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein
anderes Vorstandsmitglied.
7. Es ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden(Gruppenleiter) bzw. dem
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
D. Jugendarbeit
§ 8 DLRG-Jugend und Jugendarbeit
1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen der DLRG Gruppe Bammental e.V. bis zu einem Alter von 26 Jahren und der von ihnen gewählten Vertreter.
Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Gruppe Bammental e.V. Sie regelt die über den § 2 der Satzung der Gruppe
hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit selbständig.
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Abstimmung mit dem Vorstand der Gruppe und der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Gruppe.
2. Der Aufbau der DLRG-Jugend hat der Satzung der Gruppe Bammental zu entsprechen (ohne rechtliche Selbständigkeit).
Der Vorstand der Gruppe ist in dem Vorstand der DLRG-Jugend Bammental entsprechend der Vertretung der DLRG-Jugend im Gruppen-vorstand vertreten.
3. Die Jugendversammlung ist einmal jährlich und zwar vor der Mitglieder-versammlung der Gruppe Bammental, durchzuführen.
4. Die DLRG-Jugend ist zur Abstimmung ihrer Maßnahmen mit dem Vorstand der DLRG Gruppe verpflichtet. Der Haushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen.
Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist sie gegenüber der Mitgliederver-sammlung zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
5. Ist keine eigene Jugendordnung in der Gruppe Bammental verabschiedet, so sind die in der Jugendordnung des Bezirks vorgesehenen Abschnitte für die Jugend in den
Gruppen für die DLRG-Jugend Bammental gültig.
E. Ehrungen
§ 9 Ehrungen
1.Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung, hervorragende Mitarbeit in der DLRG oder Förderung der DLRG verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden.
2. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
F. Material
§ 10 Material
1.Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandsabzeichen sind gesetzlich geschützt.
2.Die Gruppe ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das zur Auf-gabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung (Standards) entspricht und geeignet ist.
G. Auflösung, Ausführung der Satzung
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung der DLRG Gruppe Bammental kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der der DLRG Gruppe Bammental e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bezirk Kurpfalz e.V. der DLRG bzw. dessen gemeinnütziger Nachfolgeorganisation zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Nach Auflösungsbeschluß ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
§ 12 Ausführung der Satzung
1. Diese Satzung umfaßt 12 Paragraphen.Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg in Kraft.
2. Die Satzung wurde am 6.9.1985 beschlossen; sie trat erstmals nach Eintragung am beim Registergericht am Amtsgericht Heidelberg 28.Oktober 1985 in Kraft.
3. Zu dieser Satzung wurden Satzungänderungen von den Mitgliedern in den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 29. April 1994, am 17.Februar 1995, 1.März 1996
und 26.03.2010 in Bammental beschlossen und in die diese Satzung übernommen.
Bammental, den
Günter G.Krahn Jürgen Daum Bärbel Steinbächer
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Schatzmeisterin
(Gruppenleiter) (stellv. Gruppenleiter)